Statt neues Bauland einzuzonen, setzt die Gemeinde Münchenbuchsee auf eine qualitätsvolle Siedlungsentwicklung nach innen in der bestehenden Bauzone. Ziel der Ortsplanungsrevision 2017+ ist eine lebenswerte und attraktive Agglomerationsgemeinde mit dörflichem Flair in den historischen Ortsteilen, städtischem Charakter an geeigneten Orten und einem starken Zentrum mit guten Versorgungsmöglichkeiten. Die Stimmberechtigten von Münchenbuchsee haben die neue Ortsplanung im September 2022 angenommen.
Im anschliessenden Genehmigungsverfahren durch den Kanton zeigte sich, dass noch geringfügige Änderungen notwendig sind. Die Punkte, die bereinigt werden müssen (Genehmigungsvorbehalte des Kantons), sind im Wesentlichen auf – seit der Volksabstimmung vom Herbst 2022 erfolgte – Neuerungen in übergeordnetem Recht (Bund und Kanton) sowie auf kantonale Praxisänderungen zurückzuführen. Am 10. Juni 2024 hat der Gemeinderat die entsprechenden geringfügigen Änderungen für die öffentliche Auflage freigegeben; diese dauert vom 14. Juni 2024 bis 15. Juli 2024.
Neben rein technischen Anpassungen (z.B. Messweisen) betreffen die geringfügigen Änderungen unter anderem folgende Punkte:
- Die Besitzstandgarantie gilt neu auch für den Wiederaufbau von Gebäuden nach einem Brand oder einem anderen Elementarschaden. Innerhalb von fünf Jahren dürfen Gebäude im früheren Ausmass wieder neu gebaut werden. Mehrere Brandfälle aus jüngerer Zeit haben für die Problematik sensibilisiert; es zeigte sich, dass bei einem Baugesuch nach neuem Recht das bisherige Nutzungsmass nicht möglich gewesen wäre.
- Eine Parzelle gilt neu ab Schnurgerüstabnahme als überbaut. Diese Präzisierung stellt eine einheitliche Beurteilung sicher; der Kataster zu den Baulandreserven war entsprechend zu aktualisieren und wird so nun stets der effektiven Situation entsprechen.
- Die mit dem revidierten kantonalen Energiegesetz eingeführte «Gesamtenergieeffizienz» ist neu auch in Münchenbuchsee für die Beurteilung massgebend, ob die Energievorgaben erreicht sind. Der neue Begriff ersetzt bisherige Begriffe und Messweisen (z.B. Energiebezugsfläche, Gesamtenergiebedarf). Mit dieser ganzheitlichen Betrachtung haben Bauherrschaften mehr Möglichkeiten, wie sie die Ziele erreichen. In der Gemeinde gibt es weiterhin keinen grundeigentümerverbindlichen Fernwärmeperimeter und damit auch keine Anschlusspflicht. Daran ändern auch die nun öffentlich aufgelegten geringfügigen Änderungen nichts. Würde zu einem späteren Zeitpunkt die Absicht bestehen, einen solchen Fernwärmeperimeter einzuführen, dann wäre hierfür ein Planerlassverfahren mit Volksabstimmung erforderlich.
- Die kantonale Praxis gibt neu vor, dass für Ausnahmebewilligungen zur Fällung von ökologisch wertvollen Bäumen neu der Regierungsstatthalter zuständig ist. Die Gemeinde kommt bei der Beurteilung von Gesuchen zum Zug, die aus landschaftsästhetischen Gründen geschützte Bäume betreffen. Schon bei der Unterschutzstellung gilt es zwischen den beiden Kategorien zu unterscheiden. Die kantonale Praxisänderung findet Niederschlag im Gemeindebaureglement. Der Schutzzonenplan bleibt unverändert; weder werden neue Bäume geschützt noch verlieren bisher aufgeführte Bäume ihren Schutz.
- In den sogenannten Zonen für öffentliche Nutzungen (Schule, Sport etc.) sind gemäss kantonaler Praxis die maximal erlaubten Gebäudehöhen und -längen neu explizit festzulegen. Auf die laufende Schulraumplanung hat dies keine Auswirkung: Die neuen Werte sind darauf abgestimmt.
- In Arbeitszonen der Empfindlichkeitsstufe ES IV – hier sind stark störende Betriebe zugelassen – sind Beherbergungsbetriebe (wie Hotels) nicht zulässig. Der Nutzungszonenplan wird entsprechend angepasst.
- Zwecks Störfallvorsorge werden gemäss Vorgeben des Bundes- und kantonalen Rechts für Parzellen im sogenannten Konsultationsbereich konkrete Schutzmassnahmen festgelegt. Die Bestimmungen gelten für Flächen innerhalb von 50 Metern ab Bahn bzw. von 100 Metern in einem kurzen Bereich der Bernstrasse am Bahnhof Zollikofen sowie bei gewissen Industrieanlagen, die mit klassierten Gütern arbeiten. Neue Bauten in diesen Bereichen müssen gegenüber der störfallrelevanten Anlage einen wirksamen Schutz leisten, z.B. durch entsprechende Anordnung der Räume oder durch Fluchtwege oder der Anwendung von Brandschutzglas. Neue sogenannt «empfindliche Einrichtungen» wie z.B. Spitäler, Altersheime, Grundschulen oder Kindergärten sind hier nicht möglich
Im Detail sind die vom Gemeinderat beschlossenen geringfügigen Änderungen auf der Gemeindewebseite einsehbar. Gegen die öffentlich aufgelegten Änderungen kann schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden.
Mit früheren, allenfalls noch nicht erledigten Einsprachen im Rahmen der Ortsplanungsrevision (Beschluss vom September 2022) hat die aktuelle öffentliche Auflage nichts zu tun; die offenen Einsprachen behandelt das zuständige kantonale Amt im Rahmen des laufenden Genehmigungsverfahrens.
Nach Genehmigung der OPR durch den Kanton, wird die Genehmigung publiziert . Der Gemeinderat bestimmt anschliessend das Inkrafttreten der baurechtlichen Grundordnung bestehend aus dem Baureglement und den Zonenplänen.